Willkommen. – Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung nicht nur für Senioren ein Thema

Jeden kann es jederzeit treffen: Durch Unfall oder Krankheit kommt man in die Lage, die wichtigen Dinge des Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können.

Ehe man für diesen Fall anderen die Entscheidung überlässt, wie zu verfahren ist oder wer die Verantwortung übernimmt, kann man vorbeugend selbst entscheiden, was im Falle eines Falles geschehen soll.

Als wichtiges Instrument dient die Erteilung einer Vollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmt die betroffene Person in gesunden Tagen eine Person, die für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit im Namen der betroffenen Person handeln soll. Die Vorsorgevollmacht kann also auch eingreifen, wenn etwa aufgrund eines Unfalls vorübergehend jemand anderes für einen tätig werden soll.

Die Vorsorgevollmacht greift ohne gerichtliche Kontrolle. Sie setzt daher ein großes Maß an Vertrauen voraus, ist aber in vielen Fällen auch das geeignete Mittel.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Bestellung eines Betreuers durch das örtliche Amtsgericht als Vormundschaftsgericht für den Fall vorgesehen, dass jemand etwa durch einen Infarkt, Alterserkrankung (Demenz) usw. nicht mehr handlungsfähig ist.
Um zu vermeiden, dass durch das Gericht eine fremde Person benannt wird, kann mittels Betreuungsverfügung frühzeitig eine Person des Vertrauens benannt werden, die durch das Gericht bestellt werden soll. Mit der Verfügung kann z. B. auch bestimmt werden, wer nicht zum Betreuer bestellt werden soll, wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll und in eingeschränktem Maße wie mit Finanzen umgegangen werden soll u.ä..
Die Bestellung obliegt letztlich dem Gericht, das auch eine gewisse Kontrolle über den Betreuer ausübt.

Ein anderes Ziel hat die Patientenverfügung. Hierdurch kann man für den Fall aussichtsloser Erkrankung oder schwerster Unfallverletzungen seinen Willen bezüglich medizinischer Behandlung, Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung festhalten.

Während die Vorsorgevollmacht einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden, hält die Verfügung den eigenen Willen fest und ist für behandelnde Ärzte und Angehörige ein Anweisung, wie zu verfahren ist.

Gemeinsam ist den Verfügungen, dass sie eindeutig formuliert und rechtlich fehlerfrei erstellt sein sollten. Denn wenn die Verfügungen greifen, kann die Person, deren Wille umgesetzt werden soll, regelmäßig nicht mehr hierzu befragt werden.

Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Notaren oder Rechtsanwälten ist empfehlenswert, auch um die Dokumente im Zentralen Vorsorgeregister einzutragen oder bei Bedarf dem Gericht vorzulegen.

Eine juristische Beratung ist nicht vorgeschrieben. Jeder kann die Dokumente selbst erstellen. Im Internet finden sich hierzu Formulare und Anleitungen.

Wir haben uns bewusst entschieden, hier keine entsprechenden Muster bereit zu stellen. Denn wir sind der Auffassung, dass die zu regelnden Sachverhalte zu bedeutend sind, als das man hier Fehler riskieren sollte.
(Die Kosten für die Beratung und Erstellung der Verfügungen sind überschaubar. Sehen Sie selbst.)